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Digitale Dienste und Angebote für den schulischen Alltag

Schullogin

© SMK

Der Freistaat Sachsen stellt eine Reihe von digitalen Werkzeugen und Diensten bereit. Diese können die Kommunikation und die Zusammenarbeit der Schulgemeinschaft im Schulalltag sowie beim Unterrichten aus der Ferne erleichtern. Die zentrale Anlaufstelle ist Schullogin als Eingangsportal in die digitale Lernwelt. Mit der Einmalanmeldung über das persönliche Schullogin-Konto ist der gebündelte Zugriff auf die einzelnen digitalen Dienste sowie auf die weiteren Lernplattformen LernSax, MeSax und OPAL-Schule unkompliziert möglich.

Link zu Schullogin

Nachrichten

Alle Nutzerinnen und Nutzer (also Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler) erhalten eine eigene schulische E-Mail-Adresse zur Kommunikation zu schulischen Belangen.

Dateiablage

Damit Dateien überall verfügbar und teilbar sind, wird eine Dateiablage (Nextcloud) mit einer Speichergröße von derzeit 1 GB für jede Nutzerin und jeden Nutzer bereitgestellt. Für Lehrkräfte ist ein Ausbau beabsichtigt. Eine Testversion kann auf individuelle Nachfrage beim Schullogin-Support zur Verfügung gestellt werden.

Videokonferenz

BigBlueButton ist eine datenschutzkonforme Open-Source-Lösung für Videokonferenzen und wird als zentraler Dienst in Schullogin bereitgestellt. Lehrkräfte können Videokonferenzen anlegen, verwalten und auch Teilnehmende, die über keinen Schullogin-Account verfügen, einladen.

LernSax

LernSax bietet viele Werkzeuge für die Schul- und Lernorganisation. Es können Stundenpläne abgebildet werden und den Schülerinnen und Schülern stehen Aufgabenplaner sowie ein Lerntagebuch zur Verfügung. Zusätzlich bietet LernSax ein integriertes Office-Paket (OnlyOffice) an, womit Dokumente online erstellt und bearbeitet werden können.

OPAL Schule und Moodle

OPAL Schule und Moodle sind Lernmanagementsysteme (LMS) und unterstützen insbesondere bei der fernunterrichtlichen Betreuung der Schülerinnen und Schüler. In einem LMS können Lehrkräfte den Schülerinnen und Schülern nach Klassen bzw. Gruppen (innerhalb einer Klasse bzw. klassenübergreifend) Arbeitsmaterialien, Aufgaben, Medien, Unterrichtsinhalte etc. strukturiert bereitstellen.

MeSax-Mediathek

Über die MeSax-Mediathek werden urheber- und lizenzrechtlich geprüfte digitale Lernmaterialien in Form von Arbeitsblättern, Präsentationen etc. zur Verfügung gestellt. Die Mediathek umfasst eine moderne Online-Mediathek mit einem Echtzeit-, Vormerk- und Bestellsystem zum Verleih physischer Medien über die sächsischen Medienpädagogischen Zentren (MPZ).

Etherpad

Das Werkzeug Etherpad ermöglicht die gleichzeitige Arbeit mehrerer Schülerinnen und Schüler an einem Dokument. Damit können zum Beispiel Gruppenarbeiten und Projekte unterstützt werden.

Selbstlernmodule

Für den Einsatz im Unterricht stehen eine Reihe von speziell auf den sächsischen Lehrplan abgestimmten und inhaltlich geprüften Selbstlernmodulen zur Verfügung. Diese können im Unterricht oder unterrichtsbegleitend genutzt werden.

Weitere Selbstlernmodule werden kontinuierlich entwickelt.

Zu den Selbstlernmodulen

Serviceportal vom Sächsischen Bildungsserver

Auf dem Serviceportal vom Sächsischen Bildungsserver werden neben Schullogin, Moodle und Etherpad weitere zahlreiche Dienste und Angebote des Sächsischen Bildungsservers, die für schulische Zwecke nutzbar sind, publiziert.

Schulportal

Das Schulportal bündelt für die Schulleiterinnen und Schulleiter sowie für die Lehrkräfte sämtliche Informationen seitens des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Landesamtes für Schule und Bildung.

Ukrainische Lehrbücher

© pixabay

Über das Portal MeSax werden u. a. in der Mediathek urheber- und lizenzrechtlich geprüfte digitale Lernmaterialien zur Verfügung gestellt. Der Freistaat Sachsen stellt sich auf die Aufnahme von geflüchteten Kindern und Jugendlichen ein (SMK-Blog »Geflüchtete Kinder aus der Ukraine sind willkommen«) und hält daher über den nachfolgenden Link auch Lehrmaterialien in ukrainischer Sprache bereit.

www.mesax.de/ukraine

Ergänzende Bildungsangebote des öffentlich-rechtlichen und des privatrechtlichen Rundfunks

© SMK

Der öffentlich-rechtliche und der privatrechtliche Rundfunk stellen vielfältige Bildungsangebote zur Verfügung und bauen diese weiter aus. Die Angebote können unterrichtsergänzend herangezogen werden. Da sie sehr breit aufgestellt sind, können hier nur beispielhafte Anregungen gegeben werden:

Elektronische Vervielfältigung von Lernmaterialien

© SMK

Bei der Verteilung von Lernmaterialien sind das Urheberrecht und die entsprechenden Nutzungsrechte stets zu beachten.

Wenngleich die digitalen Vorlagen die Fotokopien in Schulen bereits Stück für Stück abgelöst haben, spielen Lehrwerke im Unterricht weiterhin eine wichtige Rolle.

Wenn Vervielfältigungen (Kopien und Scans) von digitalen oder analogen Vorlagen angefertigt werden, sind die entsprechenden Nutzungsrechte und Regeln zu beachten. Bei veröffentlichten Werken und Unterrichtsmaterialien sind das vor allem § 60a des UrhG und der sogenannte »Gesamtvertrag«, in dem erlaubte Vervielfältigungen und ihre Vergütung zwischen Rechteinhabern und den Bundesländern vereinbart wurden.

Kurz zusammengefasst

Pro Schuljahr und Schulklasse können 15% (bei Lehrwerken jedoch max. 20 Seiten) eines veröffentlichten Werkes digital vervielfältigt und einer geschlossenen Nutzergruppe auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Gibt ein Urheber sein Werk zur Nutzung frei, kann es entsprechend den eingeräumten Nutzungsrechten auch darüber hinaus verwendet werden. Gängig sind hier Lizensierungen als Creative Commons (schöpferisches Gemeingut; https://de.creativecommons.org/) und Open Educational Ressources (freie Lern- und Lehrmaterialien; https://open-educational-resources.de/).

Urheberrechtsgesetz - § 60a Unterricht und Lehre

(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15% eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden

  1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,
  2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie
  3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.

(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.

(3) Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen:

  1. Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird,
  2. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie
  3. Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist.

(4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__60a.html

Gesamtvertrag

Da die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen nicht über § 60a des UrhG gedeckt ist, haben die Bundesländer mit den Verwertungsgesellschaften WORT, Bild-Kunst und Musikedition, der Presse-Monitor GmbH und den Bildungsmedienverlagen einen so genannten »Gesamtvertrag« – den Gesamtvertrag »Vervielfältigungen an Schulen« vom 20. Dezember 2018 – geschlossen, um Lehrerinnen und Lehrern trotzdem Scans und Kopien aus Schulbüchern und deren Weiterleitung (Verbreitung) zu ermöglichen. Der Vertrag läuft vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2022.

Die Regeln lauten:

  • Aus Werken zu Unterrichtszwecken dürfen maximal 15%, jedoch höchstens 20 Seiten je Werk, analog und digital vervielfältigt werden – pro Schuljahr und Schulklasse.
     
  • Kopien und Scans dürfen immer nur dem eigenen Unterrichtsgebrauch einer Lehrkraft, einschließlich der Unterrichtsvor- und -nachbereitung, dienen.
     
  • Schulbücher dürfen somit niemals vollständig kopiert oder eingescannt werden.
     
  • Lehrkräfte dürfen Scans digital oder als Ausdruck an ihre Schüler weitergeben. Sie dürfen sie über PCs, Tablets, Whiteboards und/oder Beamer wiedergeben und im erforderlichen Umfang speichern, wobei Zugriffe Dritter durch effektive Schutzmaßnahmen verhindert werden müssen. (HINWEIS: Das bedeutet, dass die Materialien nicht einfach frei auf die Schulhomepage gestellt werden dürfen. Sie dürfen hingegen bspw. über Seiten oder Dateiablagen mit auf die jeweiligen Kurs- oder Klassenteilnehmer beschränktem und gesichertem Zugang, wie etwa LernSax, OPAL-Schule, verteilt werden.)
     
  • Dies gilt für alle Lehrkräfte an öffentlichen (staatlichen oder kommunalen) sowie an privaten Schulen im Sinne der Schulgesetze der Länder sowie an den Schulen des Gesundheitswesens.

Weitere Informationen und Hinweise

  • Weitere Informationen zum Urheberrecht finden Sie auf https://www.schule.sachsen.de/16125.htm (Plakat »Kopien an Schulen«) sowie auf http://schulbuchkopie.de/ (Regeln und Praxistipps).
     
  • Bei einer Nutzung von Werken ist stets die Quelle anzugeben.
     
  • Kleinere Dateien (< 2 MB) können bei begrenztem Adressatenkreis ggf. auch per Mail (LernSax, Schullogin) etc. versendet werden. Größere Daten sollten hingegen über andere Wege wie Dateiablagen und Lernplattformen geteilt werden.

Wichtige Auswahlkriterien

  1. Die Übereinstimmung mit den durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des Freistaates Sachsen und das Sächsische Schulgesetz vorgegebenen Erziehungszielen
  2. Die Übereinstimmung mit den Zielen und Inhalten des entsprechenden Lehrplanes sowie angemessene didaktische Aufbereitung der Stoffe
  3. Die Altersgemäßheit bei der Aufbereitung der Inhalte und der sprachlichen Form
  4. Das Angebot positiver Identifikationsmöglichkeiten unabhängig von etwa Geschlecht, Aussehen oder Herkunft sowohl für Mädchen als auch für Jungen
  5. Gestaltung entsprechend der jeweiligen didaktischen Zielsetzung (u. a. Multimedialität, Interaktivität, Adaptivität)
  6. Die Orientierung an gesicherten Erkenntnissen der Fachwissenschaft, Zugänglichkeit, Werbefreiheit, transparente Nutzungsrechte (Lizenz- und Preisgestaltung)
  7. Die Einhaltung des Datenschutzes
  8. Die Vernetzbarkeit, Veränderbarkeit (Individualisierbarkeit), Teilbarkeit und Interoperabilität

(vgl. KMK-Strategie »Bildung in der digitalen Welt« Seiten 31 ff. und SMK-Konzeption »Medienbildung und Digitalisierung in der Schule« Seite 28)

Weitere Hinweise und Beratung

Hinweise zur Auswahl digitaler Medien und der MeSax-Mediathek finden Sie auf https://mesax.de/wws/9.php#/wws/184548.php. Die Medienpädagogischen Zentren beraten ebenfalls zu diesen Fragen.

Stand: 24.03.2020

Künstliche Intelligenz in der Schule?!

© https://de.freepik.com

Künstliche Intelligenz (KI) ist längst Teil des Alltags, doch gehört KI auch in den Schulalltag?

Das Informationsangebot des Freistaates Sachsen "Künstliche Intelligenz in der Schule" führt kurz und grundlegend in das Thema KI und ihre Methoden ein. In einem FAQ-Bereich werden Ihre am häufigsten gestellten Fragen beantwortet.

Was ChatGPT ist und wie mit KI-Tools umgegangen werden kann, zeigt unter anderem der Handlungsleitfaden zum Umgang mit textgenerierenden KI-Systemen des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes NRW oder auch der Orientierungsrahmen Künstliche Intelligenz und Schule des Bayrischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.

Hinweise zum Umgang mit ChatGPT in der Schule bieten auch Klicksafe sowie der Philologenverband Sachsen e. V.

Im Fortbildungsprogramm für sächsische Lehrkräfte finden Sie darüber hinaus Angebote rund um KI und ChatGPT in der Schule.

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